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11.04.2023

Das Geld wächst nicht auf den Bäumen – steuerliche Herausforderungen

Serie Unternehmensnachfolge, Teil 6 – Eine Initiative des Landesgremiums Tirol

Illustration: Anna Schoiswohl

Ein zentraler wirtschaftlicher Aspekt gelingender Agenturübergaben ist der Umgang mit steuerlichen Herausforderungen. Im Einkommenssteuerrecht gibt es den Begriff der „Verkaufs- und Veräußerungserlöse“. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese in einen begünstigten Steuersatz fallen. Das kann große Auswirkungen haben, zumal bei größeren Agenturen Ausgleichsansprüche von 200.000 Euro und mehr keine Seltenheit sind. Aus diesem Grund ist es absolut erstrebenswert, die Kriterien zur Erlangung des begünstigten Steuersatzes zu erfüllen.

Die Kriterien für den begünstigten (halben) Einkommenssteuersatz:
Erreichen des 60. Lebensjahres
Einstellung der Erwerbstätigkeit
Bestand des Unternehmens zumindest für sieben Jahre

Leider sehen die Finanzbehörden den Ausgleichsanspruch als bereits zu aktiver Zeit erworbenen Anspruch, was eine Steuerbegünstigung ausschließt.

Die Lösung: Personen- oder Kapitalgesellschaft
Eine steuerlich interessante Alternative bietet ein Anteilsverkauf innerhalb einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Durch diese Vorgehensweise wird kein Ausgleichsanspruch fällig, da die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters durch andere Gesellschafter übernommen werden. Diese Vorgehensweise bedarf aber in jedem Fall der Zustimmung des Versicherers. Bei Personengesellschaften wird für den durch Verkauf bzw. Übertragung erzielten Erlös Einkommensteuer fällig. Genau hier kann aber der begünstigte Steuersatz in Anspruch genommen werden, sofern die Kriterien erfüllt sind. Bei weiterer Erwerbstätigkeit verfällt dieser Anspruch allerdings. Ist dies geplant, bietet eine Kapitalgesellschaft eine passende Lösung.

Bei Kapitalgesellschaften wird für die durch Verkauf bzw. Übertragung erzielten Erlöse Kapitalertragssteuer in der Höhe von 27,5 % fällig. Eine weitere Tätigkeit als Konsulent oder Angestellter im Unternehmen wirkt sich hier nicht steuerschädlich aus. Bei der Wahl dieser Vorgehensweise ist es aber ratsam, die Gesellschaftsform rechtzeitig zu ändern und diesen komplexen Prozess auch gut vorzubereiten. Etwaige Kosten für Beratung oder Umgründung sind zu berücksichtigen, weshalb diese Methode erst bei entsprechender Höhe des erworbenen Ausgleichsanspruchs sinnvoll ist. Auch ist zu bedenken, dass der Nachfolger des Wertes finanzielle Aufwendungen hat und sich unter Umständen um eine Finanzierung kümmern muss. Die Versicherer bieten hier teilweise Unterstützung an. Alleine deshalb kann sich die rechtzeitige Einbeziehung lohnen.

>> Hier weiterlesen im Teil 7 der Serie Unternehmensnachfolge
>> Hier weiterlesen im Teil 5 der Serie Unternehmensnachfolge

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